Satzung Freifunk Kreis Groß-Gerau

beschlossen von der Gründungsversammlung am

23. Juli 2017 in Kelsterbach

§1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen „Freifunk Kreis Groß-Gerau“ (im folgenden Verein genannt).
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Kelsterbach.
  3. Der Verein soll ins das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“.

§2 Vereinszweck

  1. Zweck des Vereins ist:
    1. die Förderung, der Aufbau und der Betrieb für jederman frei zugängliche, dezentral organisierte und unabhängige WLAN-Gemeinschaftsnetze,
    2. die Erforschung, Entwicklung, Verbreitung und Anwendung von Wissen über freie Netzwerktechnologien und Kommunikationsinfrastrukturen,
    3. die Organisation von Bildungs- und Forschungsprojekten sowie die Veranstaltung regionaler, nationaler und internationaler Kongresse, Treffen und Konferenzen, sowie die Teilnahme der Mitglieder an solchen Veranstaltungen,
    4. die Beratung öffentlicher und anderer Stellen über die Bereitstellung frei nutzbarer WLAN-Zugangspunkte,
    5. die Zusammenarbeit mit Gruppen, Vereinen und Institutionen, die an freien Netzwerk- und Kommunikationsinfrastrukturen interessiert sind.
  2. Der Verein ist frei und unabhängig. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Eine Gewinnausschüttung an Vereinsmitglieder oder Dritte erfolgt nicht.

§3 Mitgliedschaft

  1. Der Verein hat ordentliche und Fördermitglieder. Nur natürliche Personen können ordentliches Mitglied werden.
  2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich, auch in elektronischer Form, an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme des Antragstellers entscheidet. Bei minderjährigen Personen ist zum Beitritt die schriftliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
  3. Der Beitritt gilt erst dann als vollzogen, wenn gegenüber dem Mitglied die Aufnahme mitgeteilt wurde.
  4. Alle Mitglieder haben das Recht, an der Mitgliederversammlung des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen, und ihr Rede-, Wahl und Stimmrecht auszuüben. Juristische Personen üben ihre Rechte durch einen bevollmächtigten Vertreter aus, der dem Vorstand benannt sein muss.
  5. Wahl- und Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder.
  6. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist fristlos möglich und erfolgt durch durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand.
  7. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand. Der Ausgeschlossene kann innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses Einspruch einlegen und die nächste Mitgliederversammlung anrufen, von der die Gültigkeit des Ausschlusses mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder bestätigt oder der Ausschluss rückgängig gemacht werden kann. Vom Zeitpunkt des Einspruchs bis zur Entscheidung über den Ausschluss besteht die Mitgliedschaft weiter.

§4 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§5 Die Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
  2. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich und unter genauer Angabe von Gründen einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangen.
  3. Zu jeder Mitgliederversammlung lädt der Vorstand die Mitglieder mindestens 21 Tage vor dem Versammlungstermin ein. Die Einladung erfolgt per E-Mail.
  4. Ein Antrag an die Mitgliederversammlung gilt als fristgemäß eingereicht, wenn er eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen ist.
  5. Die Leitung der Versammlung hat ein Mitglied des Vorstands
  6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll niedergelegt und mit den Unterschriften des Versammlungsleiters und des Protokollführers beurkundet.
  7. Der Mitgliederversammlung obliegen:
    1. die Beschlussfassung über alle den Verein betreffenden Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung,
    2. die Entscheidung über fristgemäß eingebrachte Anträge,
    3. die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands,
    4. die Entlastung des Vorstands,
    5. die Festlegung eines Wahlverfahrens für die Vorstandswahl,
    6. die Wahl der Vorstandsmitglieder,
    7. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
    8. die Auflösung des Vereins.

§6 Der Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus einem/einer 1. Vorsitzenden, einem/einer 2. Vorsitzenden, einem/einer Schatzmeister/in.
  2. Jedes Vorstandsmitglied ist im Außenverhältnis allein vertretungsberechtigt.
  3. Der Vorstand wird auf die Dauer von jeweils zwei Jahren gewählt. Nach Ablauf dieser Zeit bleibt er bis zur Wahl eines neues Vorstands kommissarisch im Amt.
  4. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus dem Verein aus oder tritt von seinem Amt zurück, so haben die übrigen Vorstandsmitglieder eine Ergänzung herbeizuführen, die der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung bedarf.
  5. Dem Vorstand obliegen die laufende Geschäftsführung, die Ausführung der Beschlüs­se der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Die Vorstandsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus.
  6. Der Vorstand fasst Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Die Fassung von Beschlüssen im Umlaufverfahren ist zulässig.

§7 Mitgliedsbeitrag

  1. Der Mitgliedsbeitrag beträgt jährlich 36,00 Euro. Mitglieder können sich freiwillig zur Zahlung eines höheren Mitgliedsbeitrags verpflichten.
  2. Der Jahresbeitrag wird zum 1. Januar eines jeden Jahres fällig.
  3. Im Falle von Rücklastschriften verpflichtet sich das Mitglied alle dem Verein durch die Rücklastschrift entstanden Aufwendungen und Auslagen zu ersetzen.
  4. Dauerhafte wie temporäre Ermäßigungen der zu zahlenden Beiträge für Mitglieder sind möglich. Über diese entscheidet der Vorstand in Absprache mit dem beantragenden Mitglied.
  5. Der Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr wird anteilig für jeden noch nicht angefangenen Monat berechnet.
  6. Gerät ein Mitglied mit der Zahlung des Jahresbeitrags in Rückstand kann ab dem folgenden Monat das Mahnverfahren angestoßen werden. Erfolgt auch auf diese Mahnung kein Zahlungseingang innerhalb von sechs Wochen ist der Vorstand ermächtigt, den Ausschluss des Mitglieds zu beschließen.

§8 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

  1. Bei Auflösung fällt das Vermögen des Vereins an den Förderverein Freie Netze e.V. oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder Körperschaft öffentlichen Rechts, welche es unmittelbar für gemeinnützige Zwecke verwenden muss.
  2. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
  3. Über die Auflösung des Vereines entscheidet eine Mitgliederversammlung, die eigens zu diesem Zweck einberufen wird. Die Auflösung gilt als beschlossen wenn mindestens eine Dreiviertelmehrheit dafür stimmt.

§9 Schlussbestimmung

Der Vorstand ist befugt, redaktionelle Änderungen an dieser Satzung durchzuführen, sofern sie einer Auflage des Registergerichtes oder einer Behörde entsprechen müssen.